§ 1
Name, Sitz, Eintragung, Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg
e.V." und hat seinen Sitz in Lüchow (Wendland).
1.2 Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dannenberg-Elbe eingetragen.
1.3 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck, Gewährleistung der Gemeinnützigkeit
2.1 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
2.2 Der Verein verfolgt zum Zwecke des Umweltschutzes ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Ziele.
2.3 Der Verein verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere dadurch
a) die Bevölkerung über die Umweltgefahren und deren Abwendungsmöglichkeiten
aufzuklären,
b) die Bürgerinnen und Bürger anzuregen, Umweltgefahren zu erkennen, zu verhindern,
zu beseitigen und/oder zu vermindern oder zu solchen Schutzmaßnahmen beizutragen,
c) Bürgerinnen und Bürger bei der Abwehr von Umweltgefahren zu unterstützen.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
vermögenswerten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Vereinsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Verwaltungsausgaben und
Vergütungen dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten: sie sind
durch Belege nachzuweisen.
§ 3
Vereinsmittel, Beiträge, Leistungen
3.1 Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
Mitgliedsbeiträge, Geldspenden, Erträgnisse aus Sammlungen und sonstigen Zuwendungen.
3.2 Die Beiträge (Höhe und Fälligkeit) werden von der Mitgliederversammlung in einer
Beitragsordnung festgesetzt. In Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand auf
Antrag eines Mitgliedes oder Aufnahmewilligen zur Vermeidung von Härten eine Ermäßigung
für die Dauer des laufenden Geschäftsjahres beschließen; der Beschluss ist dem
Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
3.3 Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei der Auflösung des Vereins
bestehen keine Ansprüche auf Rückerstattung gezahlter Beiträge, Spenden oder sonstiger
Zuwendungen.
§ 4
Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche
die Satzung des Vereins anerkennt und bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
4.2 Ordentliche Mitglieder sollen ihren Hauptwohnsitz bzw. als juristische Person ihren
Sitz im Gebiet des Landkreises Lüchow-Dannenberg oder der diesen benachbarten Gemeinden
oder Samtgemeinden haben; der Vorstand kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Fällt diese
Voraussetzung nach der Aufnahme in den Verein fort oder widerruft der Vorstand die
Ausnahme, wird das betreffende Mitglied von Beginn des darauffolgenden Geschäftsjahres an
förderndes Mitglied.
4.3 Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein finanziell und ideell. Von ihnen
wird anstelle des Beitrages eine jährliche Spende erwartet. Sie haben in der
Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, aber das Antragsrecht. Sie brauchen die
Voraussetzung gemäß § 4.2, Satz 1, nicht zu erfüllen. Sie können als Sprecher einer
örtlichen Gruppe in den Gesamtvorstand gewählt werden (vergleiche § 8.1. und § 9),
nicht jedoch in den geschäftsführenden Vorstand.
4.4 Eine Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger ist von dem oder der Aufnahmewilligen selbst und von den gesetzlichen
Vertretern zu unterzeichnen. In jedem Aufnahmeantrag hat der/die Aufnahmewillige die
Vereinssatzung schriftlich anzuerkennen.
4.5 Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand unverzüglich, also spätestens
auf seiner nächsten Sitzung, mit einfacher absoluter Mehrheit. Die Aufnahme erfolgt mit
Zugang einer schriftlichen Bestätigung.
4.6 Gegen eine Ablehnung kann der/die Aufnahmewillige die Mitgliederversammlung
anrufen, die dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Über
jeden Fall einer Ablehnung hat der Vorstand auf der nächstfolgenden MV zu berichten, die
dann auch ohne Antrag des/der Abgelehnten den Ablehnungsbeschluß aufheben kann. Hierüber
hat der Vorstand gegebenenfalls unverzüglich den/die Antragsteller schriftlich zu
unterrichten, und zwar mit dem Hinweis, das der Antrag erneuert werden kann; bei der
Neuentscheidung dürfen die bisherigen Ablehnungsgründe nicht mehr berücksichtigt
werden.
4.7 Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod bzw. Löschung der juristischen Person
im zuständigen Register durch:
a) Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam werden kann und gegenüber
dem Vorstand spätestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich erklärt
sein muß;
b) Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten, über den der Gesamtvorstand mit
einfacher absoluter Mehrheit entscheidet;
c) Ausschluss wegen Beitragsverzuges in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrages,
über den der geschäftsführende Vorstand mit einfacher absoluter Mehrheit entscheidet,
nachdem das betreffende Mitglied mindestens zweimal fruchtlos zur Zahlung aufgefordert und
der Ausschluss angedroht worden ist.
§ 5
Wahl- und Stimmberechtigung
5.1 Natürliche Personen als Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind
stimmberechtigt und für Vereinsämter wählbar, Minderjährige jedoch erst nach
mindestens 1-
jähriger Mitgliedschaft. In den geschäftsführenden Vorstand kann nur gewählt werden,
wer volljährig ist.
5.2 Juristische Personen als Mitglieder sind mit je einer Stimme stimmberechtigt, auf
Antrag kann ihnen die Mitgliederversammlung bei entsprechend hoher Beitragszahlung mehrere
Stimmen zubilligen. Ihre Vertreter haben ihre Vertretungsbefugnis vor Beginn der
Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter in geeigneter Form nachzuweisen; dessen
Entscheidung ist verbindlich und unanfechtbar und zu Protokoll zu nehmen. Juristische
Personen sind nicht für Vereinsämter wählbar, auch nicht über ihre gesetzlichen
Vertreter.
§ 6
Organe und Gliederung des Vereins
6.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand als
geschäftsführender Vorstand und als Gesamtvorstand. Soweit die Satzung von
Vorstand" spricht, ist im Zweifel der geschäftsführende Vorstand gemeint.
6.2 Die Vereinsmitglieder können örtliche Gruppen bilden, sei es für den Bereich
einer Gemeinde oder den einer Samtgemeinde (vergleiche hierzu § 8.1 und § 9).
6.3 Zur Unterstützung des Vorstandes oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben werden
bei Bedarf Arbeits-, Projekt- oder sogenannte Fachgruppen gebildet. Jedes Mitglied hat das
Recht, in jeder dieser Gruppen mitzuarbeiten. Soweit eine Gruppe nicht von der MV gebildet
worden ist, bedarf sie der Bestätigung durch den Gesamtvorstand, um ihren Gruppensprecher
in den Gesamtvorstand entsenden zu können (vergleiche auch hier § 8.1 und § 9).
§ 7
Mitgliederversammlung
7.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 1x jährlich im ersten Quartal statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand bei Bedarf einberufen; sie
sind es, wenn das mindestens 25 Mitglieder beim Vorstand unter Angabe der Gründe und der
gewünschten Tagesordnung verlangen, und zwar schriftlich.
7.2 Ordentliche Mitgliederversammlungen sind in der Regel öffentlich,
außerordentliche Mitgliederversammlungen in der Regel nichtöffentlich. Die
Mitgliederversammlung kann für die gesamte Tagesordnung oder für einzelne Punkte die
Öffentlichkeit zulassen, bzw. ausschließen. Sie kann auch die Öffentlichkeit
ausschließen, aber die Presse oder bestimmte Pressevertreter zulassen, diese Beschlüsse
sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen.
7.3 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen durch öffentliche Ladung in der
Elbe-
Jeetzel-Zeitung oder durch schriftliche Einladung jedes Mitglieds, stets unter Bekanntgabe
bzw. Mitteilung der Tagesordnung, ein. Mitglieder, die keinen Wohnsitz im Gebiet des
Landkreises Lüchow-Dannenberg haben, sind stets schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist
beträgt bei ordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens 2 Wochen, bei
außerordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens 3 Tage.
7.4 Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einberufung
beschlussfähig, wenn außer Vorstandsmitgliedern mindestens 20 stimmberechtigte
Mitglieder anwesend sind.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei satzungsgemäßer Einberufung
beschlussfähig, wenn außer den Vorstandsmitgliedern mindestens 30 stimmberechtigte
Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht oder nicht mehr
beschlussfähig, beruft der Vorstand diese unter Wahrung von Form und Frist gemäß § 7.3
unverzüglich erneut ein. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn in der erneuten Ladung
hierauf hingewiesen worden ist.
7.5 Ergänzungsanträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied stellen. Solche Anträge
sind spätestens 7 Tage nach der Ladung (Bekanntmachung) beim Vorstand schriftlich mit
Begründung einzureichen. Der Vorstand soll die Ergänzungsanträge wahlweise auch
die Begründung - mindestens 3 Tage vor dem Versammlungstermin in der Elbe-Jeetzel-Zeitung
bekannt geben; über die Aufnahme in die Tagesordnung beschließt die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
7.6 Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Gesamtvorstand bestimmten
Vereinsmitglied geleitet, welches sofort einen Protokollführer bestellt, dessen
Niederschrift über den Verlauf, mindestens aber über alle gestellten Anträge und alle
gefassten Beschlüsse, zu berichten hat und von beiden zu unterzeichnen ist. Jedes
Mitglied hat das Recht, die Niederschrift nach Abschluß der MV einzusehen und binnen
einer Woche nach Einsichtnahme Widerspruch unter Angabe der Gründe beim Vorstand zu
erheben. Der Widerspruch kann sich nur gegen die Richtigkeit des Protokolls richten, nicht
aber gegen tatsächliche Wahlergebnisse oder Beschlussinhalte. Über den Widerspruch
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, bei Unaufschiebbarkeit der Gesamtvorstand.
7.7 Soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes bestimmen, werden die Beschlüsse mit
einfacher relativer Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Über
Zusatz- oder Änderungsanträge wird vor der Abstimmung über den Hauptantrag zum
betreffenden Tagesordnungspunkt abgestimmt., über Anträge zur Geschäftsordnung oder auf
Schluß der Debatte stets vorrangig.
7.8 Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben mit Stimmkarte. Wenn es die
Mitgliederversammlung mit einfacher relativer Mehrheit beschließt, ist geheim
abzustimmen, bzw. zu wählen (Wahl- bzw. Stimmzettel).
7.9 Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) Wahl des geschäftsführenden Vorstands und der Rechnungsprüfer;
b) Bestätigung der in den Gesamtvorstand aufzunehmenden Gruppensprecher;
c) Entgegennahme der und Aussprache über Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes und
den Bericht der Kassenprüfer;
d) Abnahme der Jahresrechnung und Beschlußfassung, ob und in wieweit der Vorstand zu
entlasten ist;
e) Beschlußfassung über die weiteren Tätigkeiten des Vereins, insbesondere über vom
Vorstand vorgelegte Tätigkeitspläne;
f) Festsetzung der Beitragsordnung und Genehmigung eines vom Vorstand unterbreiteten
Haushaltsplans;
g) Bildung oder Anerkennung von Gruppen (vgl. § 9);
h) Satzungsänderungen sowie Beschlußfassung über eine Auflösung;
i) alle sonstigen der Mitgliederversammlung von der Satzung zugewiesenen
Entscheidungen.
§ 8
Vorstand
8.1 Der Vorstand als Gesamtvorstand" besteht aus dem
Geschäftsführenden Vorstand" und aus den Gruppensprechern.
8.2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand; Er besteht
aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der Pressesprecher/in)
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Kassenwart/in
e) etwaigen weiteren, von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern
ohne besonderen Aufgabenbereich, maximal 10 (Beirat).
Die Mitgliederversammlung kann die Ämter a - d doppelt besetzen.
8.3. Vertretungsbefugt sind der/die Vorsitzende im Falle der Doppelbesetzung
dieses Amtes eine/r von ihnen gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.
8.4. Der Kassenwart/in gilt als besonderer Vertreter für alle Kassengeschäfte m Sinne
von § 30 BGB.
8.5. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt, und
zwar in der Regel für ein Jahr, d.h. bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung. Blockwahl der Vorstandsmitglieder (gemäß 8.2 a) d), ist
zulässig, wenn dies zuvor von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Entsprechendes gilt für die
Wahl der Vorstandsmitglieder ohne Geschäftsbereich gemäß 8.2 e.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß der Vorstand insgesamt oder einzelne
Vorstandsmitglieder für 2 Jahre gewählt werden.
Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während seiner Amtsperiode aus,
sei es durch Tod, Rücktritt oder Vereinsaustritt oder ausschluß bestimmt der
Gesamtvorstand im Falle, dass eines der Ämter gem. § 8.2. a) d) betroffen ist,
eines seiner Mitglieder für das vakant gewordene Amt für die Zeit bis zur nächsten
ordentlich MV. Im Falle dass das Amt eines Gruppensprechers betroffen ist, kann der
Gesamtvorstand entsprechend vorgehen oder ein anders Vereinsmitglied kooptieren, jedoch
soll zuvor die betroffene Gruppe ihr Einverständnis erklären.
8.6 Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Über den Ersatz
von Aufwendungen beschließt der Gesamtvorstand von Fall zu Fall.
8. 7 Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Dem Gesamtvorstand obliegt die organisatorische Leitung des Vereins,
die Durchführung, Koordinierung und Überwachung der von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Tätigkeiten und Aufgaben, sowie die Planung und Durchführung sonstiger
Aktivitäten und Veranstaltungen.
8.8 Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Fachbeiräte, die nicht Vereinsmitglied sein
müssen, hinzuziehen oder solche für die Dauer eines Geschäftsjahres ohne Stimmrecht,
aber mit Antragsrecht, kooptieren.
Der Vorstand, ob als Gesamt- oder als geschäftsführender Vorstand, ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er kann im schriftlichen
Umlaufverfahren oder telefonisch beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen;
ein telefonisch gefaßter Beschluß ist unverzüglich zu protokollieren und von allen
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Ist ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zugleich Sprecher/-in einer Gruppe,
hat es gleichwohl nur eine Stimme im Vorstand.
Im übrigen gibt sich der Gesamtvorstand seine Geschäftsordnung selbst und bestimmt auch
diejenige des geschäftsführenden Vorstands, soweit erforderlich.
§ 9
Gruppen
9.1 Vereinsmitglieder können Arbeits-, Projekt- oder Fachgruppen bilden, sowie auch
örtliche Gruppen, letzteres aber nur dann, wenn sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz in ein- und
derselben Gemeinde bzw. Samtgemeinde haben.
Entsprechende Gruppen können auch von der Mitgliederversammlung gebildet werden; in jedem
Fall bedarf die Anerkennung einer Gruppe und damit die Mitgliedschaft ihres Sprechers im
Gesamtvorstand der Bestätigung des geschäftsführenden Vorstandes.
9.2 Jede Gruppe kann Nichtmitglieder an ihrer Arbeit beteiligen, die jedoch für die
Wahl des Gruppensprechers als Gesamtvorstandsmitglied nicht stimmberechtigt sind.
§ 10
Mitgliedschaft in anderen Vereinigungen
10.1. Über die Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinigungen z.B. im
Landesverband Umweltschutz Niedersachen, Hannover, bestimmt die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zulässig ist nur die Mitgliedschaft in
Vereinigungen, welche die gleiche oder eine ähnliche Zielsetzung wie die
Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg e.V. verfolgen.
10.2. Zur Vertretung in überregionalen Vereinigungen, denen der Verein beigetreten
ist, kann die Mitgliederversammlung entsprechend der Satzung der Vereinigung Delegierte
wählen. Im übrigen wird der Verein in überregionalen Vereinigungen durch den
geschäftsführenden Vorstand vertreten.
§ 11
Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
11.1 Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
11.2 Das gleiche gilt für einen Auflösungsbeschluß, der jedoch nur als einziger
Tagesordnungs-
punkt einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zulässig ist, zu der der Vorstand
mit einer Frist von mindestens 10 Tagen laden muß.
11.3 Sofern bei einem Auflösungsbeschluß keine besonderen Liquidatoren bestellt
werden, gelten die in die Vorstandsämter zu § 8.2 a und d zuletzt gewählten
Vorstandsmitglieder als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
11.4 Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das verbleibende Vereinsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten und der
Liquidationskosten dem Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen zu. Ist
der Verein zum Zeitpunkt seiner Auflösung oder Zweckänderung nicht mehr Mitglied dieses
Verbandes oder besteht der Verband nicht mehr, so bestimmen die Liquidatoren im
Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt eine andere geeignete Körperschaft als
Vermögensübernehmer. In jedem Fall muß die Verwendung des Vermögens dem Umweltschutz
dienen und vom zuständigen Finanzamt genehmigt sein.
§ 12
Rechnungsprüfung
12.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen, die Mitglieder des
Vereins sein können aber nicht müssen. Die Rechnungsprüfer/innen werden jeweils für
die Dauer von 2 Geschäftsjahren, erstmals jedoch einer/eine der beiden nur für ein
Geschäftsjahr gewählt, so daß für jedes Geschäftsjahr zumindest ein neuer
Rechnungsprüfer dabei ist. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
12.2 Die Kassen-, Buch- und Rechnungsführung des Vorstands und des Kassenwarts ist
unverzüglich nach Ablauf eines Geschäftsjahres zu prüfen, vorbehaltlich jederzeit auch
während des laufenden Geschäftsjahres möglicher, auch überraschender Prüfungen, und
das Prüfergebnis auf der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung vorzutragen.
12.3 Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer/innen soll nach Möglichkeit ehrenamtlich
erfolgen. Über den Ersatz von Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung, und
zwar tunlichst vor der Wahl der Rechnungsprüfer, spätestens aber auf der nächsten
Mitgliederversammlung nach Vortrag des Prüfberichtes.
§ 13
Inkrafttreten und bisherige Änderungen
13.1 Die Satzung ist mit Beschlußfassung durch die Gründungsversammlung am 02. März
1977 in Lüchow rechtskräftig geworden und in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Dannenberg mit der Nummer VR 113 D eingetragen. Änderungen und Ergänzungen wurden
vorgenommen in den Mitgliederversammlungen vom 29. Juli 1977, 04. März 1978, 10. März
1984 und vom 24. Februar 1996;
Die jetzige Neufassung wurde von der Mitgliederversammlung vom 25. März 2006
beschlossen.
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